BetrSichV

Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 1

Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Am 1. Juni 2015 tritt die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft. Das bedeutet für Arbeitgeber ein neues Kapitel in Sachen Arbeitsschutz. Die neue Verordnung bringt zahlreiche Änderungen mit sich – bei den Prüfpflichten und Prüfzuständigkeiten ebenso wie bei der Dokumentation im Unternehmen.

PSA-Check Poelmann GmbH prüft und handelt nach der neuen BetrSichV und führt alle vorgeschriebenen Prüfungen für Sie durch.
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Die neue BetrSichV orientiert sich an den europäischen Vorschriften. Was sich geändert hat ab den 1. Juni 2015 ist hier kurz zusammengefasst.
  • Die Dokumentationen und die Dokumente dürfen künftig auch rein elektronisch archiviert werden.
  • Auf gefahrenträchtige Situationen mit Unfallpotenzial, wie Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Störungen und Manipulationen, wird jetzt gezielt eingegangen.
  • Die Verordnung enthält klare Vorgaben zur Verringerung der ergonomischen und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz.
  • Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen müssen neue Anforderungen an die Betriebserlaubnis und die vorgeschriebenen Prüfungen beachten.
  • Verstöße gegen die Prüf- und Sorgfaltspflichten der BetrSichV gelten künftig als Ordnungswidrigkeiten und können strafrechtlich verfolgt werden.

Inhaltsübersicht 

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§  1    Anwendungsbereich und Zielsetzung
§  2    Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
§  3   
Gefährdungsbeurteilung
§  4    Grundpflichten des Arbeitgebers
§  5    Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
§  6    Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§  7    Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§  8    Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
§  9    Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 10    Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
§ 11    Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle
§ 12    Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
§ 13    Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
§ 14   
Prüfung von Arbeitsmitteln
Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 15    Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
§ 16   
Wiederkehrende Prüfung
§ 17   
Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
§ 18    Erlaubnispflicht
Abschnitt 4
Vollzugsregelungen
und Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 19    Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
§ 20    Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
§ 21   
Ausschuss für Betriebssicherheit
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
und Straftaten, Schlussvorschriften
§ 22    Ordnungswidrigkeiten
§ 23    Straftaten
§ 24    Übergangsvorschriften
Anhang 1
(zu § 6  Absatz 1 Satz 2)    Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Anhang 2
(zu den §§ 15  und 16)    Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Anhang 3
(zu § 14 Absatz 4)    Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel


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Regeln und Gesetze für Prüfung Sekuranten Steigleitern Leitern und Tritte sowie Hochregale

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