BGR/GUV-R 199

BGR/GUV-R 199 / DGUV Regel 112-199

Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzausrüstungen

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR/GUV-R)

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.


DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.


Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.



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Anwendungsbereich
Diese Regel findet Anwendung bei der Auswahl und der Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen.
Von dieser Regel kann zur Rettung von Menschenleben im Einzelfall abgewichen werden (siehe z.B. Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (GUV C53)).
Die Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz sind in der Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198) festgelegt.
Die Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten sind in der Information "Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte" (BGI/GUV-I 870) festgelegt.
Diese Regel findet keine Anwendung bei der Auswahl und Benutzung anderer Rettungsausrüstungen, z.B. Atemschutzgeräten, persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.


Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
  • Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen sind Rettungssysteme und gehören zu den individuellen Schutzmaßnahmen. Rettungssysteme schützen den Benutzer bzw. den zu Rettenden vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes oder Auffangen eines freien Falls während des Rettungsvorganges. Sie bestehen aus einer Zusammenstellung von Bestandteilen, die mindestens eine Körperhaltevorrichtung (z.B. Rettungsgurt) und ein Befestigungssystem umfassen, die mit einer zuverlässigen Verankerung verbunden werden können.
  • Befestigungssysteme bestehen aus einem oder mehreren, in der Regel der vorgesehenen Anwendung im Rettungssystem verwendeten Bestandteilen (z.B. Verbindungselemente, Rettungshubgerät, Anschlageinrichtungen), die trennbar oder untrennbar miteinander verbunden sind.
  • Rettungssysteme nach DIN EN 363 sind persönliche Absturzschutzsysteme durch die eine Person sich selbst oder Andere retten kann und die einen freien Fall verhindern. Mit Rettungssystemen können Personen aus einer Notlage beispielsweise durch Auf- oder Abseilen gerettet werden.
  • Bestandteile nach DIN EN 363 sind Teile eines Systems, die vom Hersteller verkaufsfertig mit Verpackung, Kennzeichnung und Informationen des Herstellers geliefert werden. Zu den Bestandteilen von Rettungssystemen gehören beispielsweise:
    Rettungsgurte, Rettungsschlaufen, Rettungshubgeräte, Abseilgeräte, Verbindungselemente und Anschlageinrichtungen.
  • Rettungsgurte nach DIN EN 1497 sind Körperhaltevorrichtung und Bestandteil von Rettungssystemen. Sie bestehen aus Gurtbändern, Beschlagteilen oder sonstigen Einzelteilen, die so gestaltet und konfektioniert sind, dass der gesamte Körper der zu rettenden Person während des Rettungsvorganges unterstützt und in einer aufrechten Position gehalten wird.
  • Rettungsschlaufen nach DIN EN 1498 sind Körperhaltevorrichtung und Bestandteil von Rettungssystemen. Sie bestehen aus Gurtbändern, Beschlagteilen oder sonstigen Einzelteilen, die so gestaltet und konfektioniert sind, dass die zu rettende Person während des Rettungsvorganges in der vorgegebenen Position gehalten wird.
  • Rettungshubgeräte nach DIN EN 1496 sind Bestandteil von Rettungssystemen, mit denen sich Personen von einem tiefer gelegenen zu einem höher gelegenen Ort entweder selbst heraufziehen oder von einem Helfer heraufgezogen werden können.
  • Abseilgeräte nach DIN EN 341 sind Bestandteile von Rettungssystemen, mit denen sich Personen von einem höheren zu einem tiefer gelegenen Ort entweder selbst oder mit Hilfe einer zweiten Person mit einer begrenzten Geschwindigkeit hinablassen können.
  • Verbindungsmittel nach DIN EN 354 sind Bestandteil eines Rettungssystems, bestehend aus Seil, Gurtband oder Kette mit Endverbindungen.
  • Verbindungselemente nach DIN EN 362 sind verbindender Bestandteil in einem Rettungssystem, z.B. Karabinerhaken.
  • Anschlageinrichtungen schützen in Kombination mit Abseilgeräten, Rettungshubgeräten verbunden mit einer entsprechenden Körperhaltevorrichtung die den Benutzer trägt, vor einem Absturz.
  • Anschlagmöglichkeiten sind Bestandteil baulicher Anlagen/Einrichtungen/ Maschinen mit einem oder mehreren Anschlagpunkten zum Anschlagen, Befestigen von Rettungssystemen.
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Regeln und Gesetze für Prüfung Sekuranten Steigleitern Leitern und Tritte sowie Hochregale

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