ASR A2.1 Schutz vor Absturz

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ASR A2.1

Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen

PSA-Check Poelmann GmbH prüft und handelt nach der neuen ASR A2.1 und führt alle vorgeschriebenen Prüfungen für Sie durch.
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ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
ASR steht für die ehemalige Bezeichnung „Arbeitsstättenrichtlinie“ der heutigen technischen Regeln für Arbeitsstätten. Hierin werden sämtliche Anforderungen bezüglich des Stands der Technik, der hygienischen Anforderungen sowie der Arbeitsmedizin dargestellt, die für das Einrichten und das Betreiben von Arbeitsstätten gelten. Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen zum Schutz  vor  Absturz oder herabfallenden  Gegenständen sowie die damit verbundenen Maßnahmen bezüglich des Betretens von  Dächern  oder anderen Gefahrenbereichen nach §3 a Abs.1 der  Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Punkt 1.5 Abs. 4 und Punkt 2.1 des Anhangs.

2 Anwendungsbereich

(1) Diese ASR gilt zum Schutz der Beschäftigte vor Absturz und vor herabfallenden Gegenständen sowie für das Betreten von Dächern oder Gefahrenbereichen.

(2) Diese ASR gilt nicht für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die Bestandteil eines Arbeitsmittels sind, das in den Regelungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fällt.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Absturz
ist das Herabfallen von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen und das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen.

3.2 Absturzkante
ist die Kante, über die Beschäftigte abstürzen können (siehe Abb. 1). Eine Absturzkante ist definiert als:
Kante zu einer mehr als 60° geneigten Fläche (z. B. einer Dachfläche),
Übergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Fläche,
Übergang von Flächen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln von einer bis zu 20° geneigten Fläche zu einer mehr als 60° geneigten Fläche oder
die gedachte Linie an gewölbten Flächen, ab der der Neigungswinkel einer Tangente größer als 60° ist.

3.3 Absturzhöhe
im Sinne dieser ASR (siehe Abb. 1) ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen der Standfläche der Beschäftigten an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bzw. der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreichend großen und tragfähigen Fläche (Auftrefffläche).

3.4 Abrutschen
im Sinne dieser ASR ist ein unkontrolliertes Abgleiten von Beschäftigten bei Arbeiten auf geneigten Flächen (z. B. aufgrund der Neigung oder der Beschaffenheit der Standfläche) über eine Absturzkante.

3.5 Absturzsicherung
im Sinne dieser ASR ist eine zwangsläufig wirksame Einrichtung, die einen Absturz auch ohne bewusstes Mitwirken der Beschäftigten verhindert, z. B. eine Umwehrung (siehe auch Punkt 3.7) oder Abdeckung.

3.6 Auffangeinrichtung
im Sinne dieser ASR ist eine zwangsläufig wirksame Einrichtung, die abstürzende Beschäftigte auch ohne deren bewusstes Mitwirken auffängt und vor einem weiteren Absturz schützt, z. B. Schutznetz, Schutzwand oder Schutzgerüst.

3.7 Individuelle Schutzmaßnahmen
dienen dem Schutz vor Absturz einzelner Beschäftigter oder dem Auffangen abstürzender Beschäftigter, z. B. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).

3.8 Umwehrung
ist eine Einrichtung zum Schutz der Beschäftigten gegen Absturz, z. B. Brüstung, Geländer, Gitter oder Seitenschutz. Im Gegensatz zum meist durchbrochenen Geländer handelt es sich bei einer Brüstung um eine geschlossene, in der Regel massiv ausgeführte Wandscheibe bzw. im Fall der Fensterbrüstung um einen Teil einer Außenwand.

3.9 Gefahrenbereiche
im Sinne dieser ASR sind Bereiche, in denen Beschäftigte nicht durch bauliche Maßnahmen vor einer Gefährdung durch Absturz oder herabfallende Gegenstände geschützt sind.
3.10 Herabfallende Gegenstände sind auch solche Materialien, die umstürzen, abgleiten, abrollen oder auslaufen können.

3.11 Durchtrittsicher
sind Bauteile, die beim Betreten nicht brechen und durch die Beschäftigte nicht hindurch stürzen können. 

Nicht durchtrittsichere Bauteile können z. B. sein:
  •     Faserzement-Wellplatten
  •     Asbestzement-Wellplatten
  •     Bitumen-Wellplatten
  •     Dachoberlichter (z. B. Lichtplatten, Lichtbänder, Lichtkuppeln)
  •     Lichtdurchlässige Dächer (z. B. Glasdächer, Dächer aus Kunststoff)
  •     Verglasungen (z. B. Shed-Dächer) oder Solar-, Photovoltaikelemente.

Quelle: BAuA - Auszug Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.1
Regeln und Gesetze für Prüfung Sekuranten Steigleitern Leitern und Tritte sowie Hochregale

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