Diese Handlungsanleitung wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die tragbare Leitern und Tritte für ihre Beschäftigten bereitstellen oder selbst benutzen. Sie gibt Hinweise zu den Regelungen des Arbeitschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Regelungen der Unfallversicherungsträger und einschlägigen Normen, die beim Bereitstellen und Benutzen von Leitern und Tritten zu berücksichtigen sind. Der Umgang mit Leitern und Tritten schließt die Bereitstellung sowie deren sichere Benutzung ein. Eine Zusammenstellung gesetzlicher Vorschriften, Regeln, Normen und Informationsschriften enthält Anhang 1.
Bei der Auswahl der geeigneten Zugänge zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen sind zu berücksichtigen:
– der zu überwindende Höhenunterschied,
– die Dauer und Häufigkeit der Benutzung,
– die Fluchtmöglichkeit bei drohender Gefahr und
– umfangreiche Werkzeug- und Materialtransporte.
Dabei dürfen keine zusätzlichen Absturzgefahren entstehen. Beispiele für zusätzliche Absturzgefahren sind:
– Aufstellung der Leiter neben ungesicherten Öffnungen,
– Innerbetrieblicher Verkehr,
– Aufstellung neben Geländern oder an Absturzkanten zu tiefer liegenden Ebenen.
Sind Arbeiten geringen Umfangs und geringer Gefährdung durchzuführen, können auch Leitern und Tritte benutzt werden.
Bei der Beurteilung, ob es sich um kurzzeitige Arbeiten geringen Umfangs und mit geringer Gefährdung handelt, ist neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit sowie dem einzusetzenden körperlichen Aufwand auch der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeugs und Materials zu berücksichtigen.
Beispiele hierfür sind, wenn:
– der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 7 m über der Aufstellfläche liegt,
– bei einem Standplatz von mehr als 2 m Höhe die von der Leiter auszuführenden objektbezogene Arbeiten nicht mehr als zwei Stunden umfassen,
– das Gewicht des mitzuführenden Werkzeugs und Materials 10 kg nicht überschreitet,
– keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche über 1 m2 mitgeführt werden,
– keine Stoffe oder Geräte benutzt werden, von denen für den Beschäftigten zusätzliche Gefahren ausgehen,
– Arbeiten ausgeführt werden, die einen geringeren Kraftaufwand erfordern als den, der zum Kippen der Leiter ausreicht und der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Sprosse/ Stufe steht.
Kurzzeitige Arbeiten geringen Umfangs können beispielsweise bei folgenden Tätigkeiten gegeben sein:
– Wartungs- und Inspektionsarbeiten,
– Mess-, Richt- und Lotarbeiten,
– Lampenwechsel in Leuchten,
– Anstricharbeiten und Reinigen von Dachrinnen und Dachabläufen,
– An- und Abschlagen von Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb,
– Dübelsetzen,
– Spannen und Lösen von Verankerungen,
– Schließen von Ankerlöchern,
– geringfügiges Nacharbeiten von Betonflächen,
– Auswechseln von kleinformatigen Platten in Bekleidungen,
– Unterfügen, Verlegen von Höhenausgleich- und Auflagerstücken für Fertigteile,
– Ausrichten und Verschrauben von Montageteilen,
– Anbringen von kleinen Reklame-, Preisschildern oder Lichterketten,
– Reparaturen an Markisen und Vordächern,
– Montage- und Instandhaltungsarbeiten an Lüftungs-, Klima- und Heizungsanlagen,
– Montage von Bühnen und kleinen Regalanlagen.
Können als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Leitern und Tritte benutzt werden, ergeben sich für den Unternehmer folgende Pflichten:
– Nur Leitern und Tritte zur Verfügung stellen oder selbst benutzen, die den in Anhang 1 aufgeführten Regeln der Technik entsprechen und nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Arbeit geeignet sind (siehe Abschnitt 3). Bei Leitern und Tritten, die das GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) tragen, hat sich der Hersteller durch eine zugelassene Prüfstelle bestätigen lassen, dass die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind.
– Sich über die Gefährdungen beim Umgang mit Leitern und Tritten informieren und die Beschäftigten angemessen unterweisen (siehe Abschnitte 4 und 5),
– Sicherstellen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden (siehe Abschnitt 6).
Anhang 1
Vorschriften und Regeln
Zusammenstellung gesetzlicher Vorschriften, Regeln, Normen und Informationsschriften
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
GUV-I 637 GUV-Information „Podestleitern“
BGI 638 BG-Information „Seilleitern“
DIN EN 131-1 „Leitern; Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße“
DIN EN 131-2 „Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“
DIN EN 517 „Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen; Sicherheitsdachhaken“
DIN EN 14183 „Tritte“
DIN EN 61478 „Leitern aus isolierendem Material“
DIN 4567 Leitern - Bemessungsgrundlagen für Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch
DIN 68361 Obstbaumleitern aus Holz – Maße, Anforderungen und Prüfung
DIN 68362 Holz für Leitern und Tritte – Gütebedingungen
DIN 68363 Obstbaumleitern aus Aluminium – Maße, Anforderungen und Prüfung
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Quelle: Auszüge aus der DGUV I 208-016