ASR 1.8 Verkehrswege
ASR steht für die ehemalige Bezeichnung „Arbeitsstättenrichtlinie“ der heutigen technischen Regeln für Arbeitsstätten. Hierin werden sämtliche Anforderungen bezüglich des Stands der Technik, der hygienischen Anforderungen sowie der Arbeitsmedizin dargestellt, die für das Einrichten und das Betreiben von Arbeitsstätten gelten. Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen inklusive Treppen, ortsfesten Steigleitern und Steigeisengängen, Laderampen sowie Fahrsteigen und Fahrtreppen.
Sie gilt nicht für Zu und Abgänge in, an und auf Arbeitsmitteln im Sinne von §2 Abs.1 der Betriebssicherheitsverordnung und für Fahrzeuge sowie dazugehörige Anhänger, die für die Beförderung von Personen und den Gütertransport bestimmt sind.
Zielstellung
Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen in § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 4 sowie der Punkte 1.8, 1.9, 1 .10 und 1.11 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung.
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Anwendungsbereich
Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen inklusive Treppen, ortsfesten Steigleitern und Steigeisengängen, Laderampen sowie Fahrsteigen und Fahrtreppen. Sie gilt nicht für Zu- und Abgänge in, an und auf Arbeitsmitteln im Sinne von § 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung und für Fahrzeuge sowie dazugehörige Anhänger, die für die Beförderung von Personen und den Gütertransport bestimmt sind.
Diese ASR findet keine Anwendung auf Steigeisen, Steigeisengängen und Steigleitern an Hausschornsteinen, die ausschließlich als Angriffswege für die Feuerwehr dienen.
Hinweise:
Sofern entsprechende Gefährdungen vorliegen, ist diese Arbeitsstättenregel insbesondere in Verbindung mit folgenden ASR anzuwenden:
- Sicherheitszeichen: ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung "
- Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Verkehrswege auf nicht durchtrittsicheren Dächern: ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"
- Fluchtwege: ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"
- Beleuchtung: ASR A3.4 "Beleuchtung" und Sicherheitsbeleuchtung: ASR A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme"
Für die barrierefreie Gestaltung der Verkehrswege gilt die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", Anhang A1.8: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.8 "Verkehrswege".
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Begriffsbestimmungen
3.1
Verkehrswege
sind für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr (personengesteuert oder automatisiert) oder für die Kombination aus beiden bestimmte Bereiche auf dem Gelände eines Betriebes oder auf Baustellen. Dazu gehören insbesondere Flure, Gänge einschließlich Laufstege und Fahrsteige, Bühnen und Galerien, Treppen, ortsfeste Steigleitern
und Laderampen.
3.2
Gänge zu gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen
sind Verkehrswege, die dem ungehinderten Zutritt zur Nutzung von Betriebseinrichtungen (z.B. Heizungen, Fenster, Elektroversorgung) dienen.
3.3
Wartungsgänge
sind Verkehrswege, die ausschließlich der Wartung und der Inspektion dienen.
3.4
Lagereinrichtungen sind ortsfeste sowie verfahrbare Regale und Schränke.
3.5
Schmalgänge sind Verkehrswege für kraftbetriebene Flurförderzeuge in Regalanlagen ohne beidseitigen Randzuschlag von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der Flurförderzeuge einschließlich ihrer Last und festen Teilen der Umgebung. Ausgenommen sind Gänge von Einfahrregalen. Einfahrregal ist ein Regalsystem, das eine Art Blocklagerung ermöglicht, in dem mehrere Paletten hintereinander und übereinander gelagert werden, wobei diese auf mit den Stützen verbundenen Auflageschienen abgesetzt werden. Die Flurförderzeuge fahren dabei in die Regalgassen ein.
3.6 Fahrzeuge
im Sinne dieser Regel sind z.B.: Kraftwagen oder -räder für die Personenbeförderung und den Lastentransport, Flurförderzeuge, ausgenommen manuell zu bewegende Flurförderzeuge (z.B. Handgabelhubwagen, Sackkarre), kraftbetriebene fahrbare Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen und manuell betriebene Fahrzeuge (z.B. Fahrräder).
3.7
Treppe
ist ein fest mit dem Bauwerk verbundenes, unbewegbares Bauteil, das mindestens aus einem Treppenlauf besteht.
3.8 Treppenlauf
ist die ununterbrochene Folge von mindestens drei Treppenstufen zwischen zwei Ebenen.
3.9 Hilfstreppen
sind Treppen, die zu nicht regelmäßig begangenen Bereichen führen, z.B. Zugänge zu Laufstegen, Arbeitsbühnen, Arbeitsgruben.
3.10
Bautreppen
sind ein- oder mehrläufige Treppen, die ausschließlich im Zuge von Bauarbeiten errichtet und benutzt werden.
Quelle: Auszug Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.8