Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Ar-beitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissen-schaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Er-mittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnah-men. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber inso-weit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Be-schäftigten gegen Absturz von Gerüsten. Sie konkretisiert die §§ 10 und 11 und An-hang 2 Abschnitt 5 der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdungen von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.
Erläuterung:
Die in dieser Technischen Regel zitierten Normen sind in der Liste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen, die von der obersten Bauaufsichtbehörde des jeweiligen Bundeslandes veröffentlicht wird. Sie sind allgemein verbindlich, da sie auf Grundlage der Landesbauordnungen beachtet werden müssen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Gerüste sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen veränderlicher Länge, Breite und Höhe, die an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinander genommen werden können.
2.1.1 Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden kön-nen. Sie haben außer den Beschäftigten und ihren Werkzeugen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche Material zu tragen.
Erläuterung:
Zu den Arbeitsgerüsten gehören auch Fahrgerüste, z. B. fahrbare Gerüste nach DIN 4420-3:2006-01 und fahrbare Arbeitsbühnen.
Leistungsanforderungen sowie die Verfahren für Entwurf, Konstruktion und Bemes-sung von Arbeitsgerüsten können z. B. DIN EN 12811-1:2004-03 entnommen wer-den.
Die Leistungsanforderungen für Konstruktion und Bemessung von fahrbaren Ar-beitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen können z. B. DIN EN 1004:2005-03 entnommen werden.
2.1.2 Schutzgerüste sind Gerüste, die als Fang- oder Dachfanggerüste Beschäftigte gegen tieferen Absturz oder als Schutzdächer Personen, Maschinen, Geräte und ande-res vor herabfallenden Gegenständen schützen.
Erläuterung:
Die Leistungsanforderungen sowie die Verfahren für Entwurf, Konstruktion und Be-messung von Schutzgerüsten können z. B. DIN 4420-1:2004-03 zu entnommen werden.
2.1.3 Traggerüste sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen zur temporären Unterstützung für einen Teil eines Bauwerkes, solange sich dieses nicht selbst trägt, sowie für die zugehörigen Verkehrslasten.
Erläuterung:
Zu den Traggerüsten gehören auch die Schalungen. Traggerüste und Schalungen unterliegen nicht den Anforderungen des Abschnittes 5.2 Anhang 2 der BetrSichV.
Arbeitsplattformen und deren Zugänge, die an Traggerüsten oder Schalungen an-gebaut werden oder fest mit diesen verbunden sind, gehören nicht zu den Arbeits- und Schutzgerüsten.
Die Leistungsanforderungen sowie die Verfahren für Entwurf, Konstruktion und Be-messung von Traggerüsten können z. B. DIN EN 12812:2008-12 entnommen werden.
2.2 Allgemein anerkannte Regelausführung ist eine Gerüstkonfiguration, für die der Standsicherheitsnachweis erbracht und eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsan-leitung oder eine Montageanweisung und eine Benutzungsanleitung erstellt wurde.
2.3 Allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung ist die Gebrauchs- und Bedie-nungsanleitung, die der Gerüsthe
Quelle: Auszug aus TRBS 2121 Teil 1