Steigleitern fallen je nach Verwendung in den Geltungsbereich verschiedener nationaler und europäischer Rechtsnormen.
Werden Steigleitern an Gebäuden z. B. zu Wartungszwecken oder als Notleiteranlagen im Rettungsweg der Feuerwehren verwendet, so gehören sie zu den baulichen Einrichtungen und unterliegen damit dem Bauordnungsrecht der Bundesländer, nicht jedoch der Betriebssicher-heitsverordnung (BetrSichV). Werden Steigleitern an baulichen Einrichtungen in oder an Arbeitsstätten durch Versicherte benutzt, ergänzt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) des Bundes das Bauordnungsrecht der Länder. Anforderungen an Steigleitern in Arbeitsstätten enthalten insbesondere Abschnitt 1.8 „Verkehrswege“ und Abschnitt 1.11 „Steigleitern, Steigeisengänge“ des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung. Den schutzzielorientierten Verordnungstext beider Abschnitte konkretisiert die Arbeitsstättenregel ASR A1.8 „Verkehrswege“.
Werden Steigleitern in Arbeitsstätten im Verlauf des zweiten Fluchtweges eingesetzt, sind auch die Anforderungen der ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ zu beachten.
Steigleitern als Zugänge zu maschinellen Anlagen unterliegen der BetrSichV und damit nicht dem Arbeitsstättenrecht.
Steigleitern für den Einbau in verfahrenstechnischen Anlagen der chemischen Industrie werden in dieser Information nicht behandelt, da hier spezielle Regelungen bestehen (siehe DIN 28017„Ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten“; insbesondere Teil 3 „Steigleitern“).
Diese Information stellt die Anforderungen an die Erstellung und Benutzung von Steigleitern einschließlich der Absturzsicherungen sowie Umsteige- und Ruhebühnen an baulichen Anlagen sowie in Schächten bzw. als Zugang zu maschinellen Anlagen gegenüber.
Werkstoffe
Steigleitern sind aus dauerhaften Werkstoffen herzustellen.
Die Werkstoffe sind nach den jeweiligen Betriebsverhältnissen, z. B. im Hinblick auf die Beständigkeit gegen Säuren oder Laugen, auszuwählen. Je nach Einsatzgebiet sind bestimmte Werkstoffe einzusetzen. Bauteile aus nicht resistenten Werkstoffen sind gegen Korrosion zu schützen.
Der Korrosionsschutz richtet sich insbesondere nach der Korrosionsbelastung, den Witterungseinflüssen und der geforderten Schutzdauer (siehe DIN EN ISO 12944).
Trittsicherheit
Steigleitern müssen trittsicher sein. Hierzu gehört insbesondere die Rutschhemmung der Sprossentrittfläche, deren Ausführung sich nach den betrieblichen Verhältnissen richtet.Die Auftrittstiefe der Sprosse muss mindestens 20 mm betragen.
Ein- und Ausstiegsebene
Ein- und Ausstiege an Steigleitern müssen sicher begehbar sein. Dazu ist die Haltevorrichtung mindestens 1,10 m über die Austrittsfläche hinauszuführen.
3.1 Allgemeines
Je nach Einsatzgebiet unterscheidet man ortsfeste Steigleitern in
• Steigleitern für bauliche Anlagen,
• Notleiteranlagen,
• Steigleitern für Schächte und Bauwerke der Siedlungswasserwirtschaft,
• Steigleitern als Zugang zu maschinellen Anlagen.
Eine Übersicht der Steigleiterbauarten und ihrer Anforderungen zeigt Anhang 2.
3.2 Steigleitern für bauliche Anlagen
Allgemeines
Die Neigung von Steigleitern für bauliche Anlagen beträgt zur Waagerechten zwischen 75° und 90°. Wenn bauliche Gegebenheiten es erforderlich machen, kann bei Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen der Winkel mehr als 90° betragen, wenn die Funktionsfähigkeit und die Gebrauchstauglichkeit der Steigschutzeinrichtung nachgewiesen werden.
Ein- und Ausstieg
Die Steigleiter muss unmittelbar über der Einstiegsebene beginnen.Die oberste Sprosse muss auf der Höhe der Austrittsstelle liegen.
Bei der Verwendung von Steigschutzeinrichtungen muss das Anfügen des mitlaufenden Auffanggerätes an der festen Führung bzw. das Verbinden des Auffanggerätes mit dem Auffanggurt von einem gesicherten Standplatz erfolgen. Bei turmartigen Bauwerken, z. B. Schornsteinen, kann ein Podest als gesicherter Standplatz vorgesehen werden.
Fußfreiraum
Die Steigleiter muss über ausreichend große Befestigungsbügel montiert werden, so dass der Abstand von der Sprossenachse zur Wand einschließlich vorhandener Wandvorsprünge an keiner Stelle 150 mm unterschreitet.
Haltevorrichtung
Bei Steigleitern mit oder ohne Rückenschutz muss bis zu einer Höhe von mindestens 1,10 m über der Austrittsstelle eine zweiseitige, gut umgreifbare Haltevorrichtung vorhanden sein. Dies ist z. B. bei Rohrdurchmessern zwischen 30 und 50 mm gegeben.
5.1 Prüfung nach der Montage
Der Nachweis über die ausreichende Tragfähigkeit des Verankerungsgrundes sowie über die sachgerechte Montage ist zumindest bei Steigleitern für bauliche Einrichtungen und Notleitern individuell für jedes Bauvorhaben zu erbringen und durch einen verantwortlichen Sachver-ständigen für Standsicherheit zu prüfen und abnehmen zu lassen. Bei Neubauten von Masten und Schornsteinen sowie reinen Beton- und Stahlbauten kann dies alternativ vom bauausfüh-renden Unternehmer (z. B. durch den verantwortlichen Bauleiter) bestätigt werden.
5.2 Prüfungen der Steigleiter
Vor jedem Besteigen ist die Steigleiter vom unterwiesenen Benutzer durch Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfungen von Steigleitern richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Hinweise des Herstellers. In der Regel empfiehlt sich die jährliche Prüfung; je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann diese Frist verlängert (z. B. in trockener Umgebung) bzw. verkürzt (z. B. in aggressiver Umgebung) werden.
Die Prüfungen sind von einem Sachkundigen durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.
Quelle: Auszüge aus der DGUV I 208-032 BG Bau